FAQ

AVB – Allgemeine Vertragsbedingungen KVARNER TRADING d.o.o. (Werk- und Verkaufsvertrag)

(wirksam ab dem 1.11.2015)

 

Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen KVARNER TRADING d.o.o. (nachfolgend „AVB“ genannt) gelten für alle Beziehungen, die aus den durch die Gesellschaft KVARNER TRADING d.o.o. geschlossenen Werk- oder Kaufverträgen entstehen, und sie sind ein untrennbarer Bestandteil dieser Verträge (nachfolgend auch „Vertrag“ genannt). Eine abweichende Vereinbarung im einzelnen Vertrag hat Vorrang vor diesen Bedingungen.

 

1. Leistungsgegenstand und Vertragsparteien

 

1.1  KVARNER TRADING d.o.o. als Lieferant (evtl. auch als Auftraggeber genannt) verpflichtet sich, für den Abnehmer (evtl. auch als Besteller genannt) ein Werk (nachfolgend auch „Vertragsgegenstand“ genannt) auszuführen, das in einem Werkvertrag (nachfolgend auch „Vertrag“ genannt) vereinbart ist, und der Abnehmer verpflichtet sich, das Werk zu übernehmen und einen Preis dafür zu bezahlen.

 

1.2  KVARNER TRADING d.o.o. als Lieferant (ggf. auch als Verkäufer genannt) verpflichtet sich, dem Abnehmer (evtl. auch als Käufer genannt) die Sache zu übergeben, die ein Kaufgegenstand, d.h. Produkt - Ware (nachfolgend auch als Vertragsgegenstand genannt) - laut Kaufvertrag (nachfolgend auch als Vertrag genannt) ist, und er ermöglicht dem Käufer das Eigentumsrecht an dieser Sache zu erwerben, und der Käufer verpflichtet sich, die Sache zu übernehmen und dem Verkäufer einen Kaufpreis zu bezahlen.

 

1.3  Der Abnehmer bestätigt durch die Unterzeichnung des Vertrages gleichzeitig, dass er berechtigt ist, diesen Vertrag abzuschließen, und dass er zur Bezahlung des Preises für den Vertragsgegenstand ausreichende Eigenmittel hat.

 

2. Ort und Zeit der Leistung und Anforderungen für die Bauvorbereitung

 

2.1  Der Abnehmer erklärt ausdrücklich durch die Unterzeichnung des Vertrages, dass das Grundstück, auf dem laut Vertrag die Montage (Installierung) des Vertragsgegenstands (nachfolgend nur Leistungsort genannt) durchgeführt werden soll, sein Eigentum ist oder dass er vom Eigentümer dieses Grundstücks eine Zustimmung zu einer solchen Montage hat. Der Abnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferanten die Zustimmung des Eigentümers zur Werkausführung vorzulegen. Der Abnehmer erklärt, dass ihm die Eigenschaften des Vertragsgegenstandes sowie die Anforderungen in Verbindung mit der Beladung, dem Transport, der Entladung, der Bauabschlussarbeiten am Leistungsort (Montageort) bekannt sind. Für die Beladung, den Transport und die Entladung der Sachen, welche für die Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten notwendig sind, ist nicht der Lieferant verantwortlich, falls der Transport dieser Sachen vom Abnehmer durchgeführt wird.

 

2.2  In der laut Vertrag festgelegten Frist ist der Abnehmer verpflichtet, einen entsprechenden Platz für die Installierung des Vertragsgegenstandes am Leistungsort laut im Vertrag spezifizierten Bedingungen inkl. deren Anlagen, AVB und anschließend der technischen Datenblätter und Bauvorbereitungen laut Produkttyp vorzubereiten. Ferner verpflichtet sich der Abnehmer, nach Erfüllung der Bauvorbereitung diese Tatsache dem Lieferanten (per E-Mail oder schriftlich) mitzuteilen. Den auf diese Art und Weise vorbereitete Leistungsort (Baustelle) muss er in derselben Frist dem Lieferanten zwecks Lieferung (Montage) des Vertragsgegenstandes übergeben. Bei der durch die Techniker der Gesellschaft KVARNER TRADING d.o.o. durchgeführten Vermessung und Montage muss der Abnehmer des Werkvertrages oder sein Vertreter mit einer unterzeichneten Vollmacht stets anwesend sein. Der Abnehmer ist dafür verantwortlich, dass ein hinreichend großer Platz für die Montage (Installierung) des Vertragsgegenstandes vorbereitet ist, der den Montageanforderungen entspricht, und dass die effektiven Maße, Formen und Abmessungen am Leistungsort den Maßen, Formen und Abmessungen entsprechen, die vom Lieferanten zwecks problemloser Montage und Funktion des Vertragsgegenstandes am Leistungsort verlangt werden. Der Abnehmer ist für die Folgen einer mangelhaften Bauvorbereitung verantwortlich, die zu einer verschlechterten Funktion oder zu verschlechterten Eigenschaften des Vertragsgegenstandes führen können, und zwar auch dann, wenn diese Mängel bei bzw. erst nach Beginn der Montage bzw. nach der durch den Lieferanten erbrachten Lieferung des Vertragsgegenstandes festgestellt werden. Der Abnehmer ist verpflichtet, dem Lieferanten einen ungehinderten Zugang zum Leistungsort sicherzustellen. Wenn der Abnehmer einen solchen ungehinderten Zugang zum Leistungsort nicht sicherstellt, trägt er sämtliche Kosten, die mit der Anbringung des Leistungsgegenstandes am Leistungsort (z. B. Benutzung eines Autokrans, Baumaßnahmen am Leistungsort oder in der Umgebung, weitere Leistungen des Lieferanten, die im Vertrag nicht genannt sind, usw.) verbunden sind, wobei der Lieferant solange nicht verpflichtet ist, seine Vertragspflichten zu erfüllen, bis der Abnehmer einen solchen Zugang sicherstellt.

 

2.3  Spezifikation der Anforderungen für die Bauvorbereitung und Montagebedingungen aller Schwimmbad-Typen - entsprechendes Technisches Datenblatt

 

2.4  Die Lieferung des Schwimmbeckens erfolgt durch einen Wagen mit hydraulischer Ladehilfe, die Spezifikation der Anforderungen ist laut Bedingungen, die im Technischen Datenblatt - entsprechendes Kapitel - genannt sind, verbindlich.

 

2.5  Wenn der Lieferant vor der Ausführung der Bauvorbereitung oder bei ungeeignetem Wetter (Abs. 2.9 und 2.10 AVB) den Vertragsgegenstand liefert, verpflichtet sich der Abnehmer den Vertragsgegenstand, d.h. bewegliche Sachen zur Durchführung des Werks, vom Lieferanten zu übernehmen und am Leistungsort (Abs. 2.1. des Vertrages) zu lagern. Die Montage des Vertragsgegenstandes führt der Lieferant dann nach der Ausführung der Bauvorbereitung und bei geeignetem Wetter im Termin durch, der vorher durch den Lieferanten bestimmt wird oder der laut Vertrag festgelegt ist. Dadurch ist die Bestimmung Abs. 5.1 AVB nicht berührt. Der Abnehmer ist verpflichtet, den Werkpreis (Nachzahlung) in voller Höhe bereits bei der Übernahme der Sachen zu bezahlen und ebenfalls für den vereinbarten Termin des Montagebeginns, der Übergabe oder des Verkaufs die notwendige Anzahl von Personen zu besorgen, die für die Entladung und die betreffende Technik (Manipulationsvorrichtungen) befähigt sind, siehe Abs. 2.2 oder Abs. 2.3 des Vertrages.

 

2.6  Spezifikation der Anforderungen für die Bauvorbereitung und Bedingungen für den Beginn der Montage aller Typen der Überdachungen, siehe Vertragsanlage - entsprechendes Technisches Datenblatt

 

2.7  Falls der Abnehmer die geforderte Bauvorbereitung nicht sicherstellt oder im Falle, dass die geforderten Baubedingungen am Leistungsort infolge der mangelhaft durchgeführten Bauarbeiten, infolge der Witterungseinflüsse und anderer Einflüsse nicht entsprechen werden, trägt der Lieferant keine Verantwortung für eine eventuelle verschlechterte Funktionsfähigkeit des Produktes oder für Folgeschäden.

 

2.8  Spezifikation der Anforderungen für die Bauvorbereitung und Bedingungen für den Beginn der Montage aller Produkttypen, siehe Vertragsanlage - entsprechendes Technisches Datenblatt

 

2.9  Der Abnehmer verpflichtet sich, die Anleitungen des Lieferanten einzuhalten, sowie die Anleitungen dessen Mitarbeiter oder der durch den Lieferanten beauftragten Personen bei der Installierung, der Montage und beim Betrieb des Vertragsgegenstandes. Ferner verpflichtet er sich, auch im Zusammenhang mit der Bauvorbereitung und Fertigstellung schriftlich/per Mail die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu bestätigen (zu senden). (Bekanntgabe über die Bauvorbereitung und bei den Überlaufschwimmbäder das Protokoll über die Vermessung der Grundplatte für das Überlaufschwimmbad). Dies ist die Bedingung für den Beginn der Arbeiten des Lieferanten am Leistungsort. Der Abnehmer ist für einen eventuellen Schaden verantwortlich, der durch die von ihm beauftragten Personen entsteht, welche zur Manipulierung des Vertragsgegenstandes laut Abs. 2.3 des Vertrages bestimmt sind. Wenn der Abnehmer bei der Montage des Vertragsgegenstandes oder bei dessen Übernahme nicht persönlich anwesend ist, ist er verpflichtet, eine verantwortliche, schriftlich beauftragte und befähigte Person hierfür zu bestellen, ansonsten ist der Lieferant nicht verpflichtet, die Montage durchzuführen.

 

2.10  Der Lieferant verpflichtet sich, den Vertragsgegenstand dem Abnehmer in der laut Vertrag vereinbarten Frist zu liefern, wobei in diese Frist und in die Zeit nach Ablauf dieser Frist bis zum Termin der Lieferung des Vertragsgegenstandes die regnerischen Tage sowie die Tage, wo die Außentemperatur tagsüber unter 10 °C sinkt oder über 30 °C steigt, nicht eingerechnet werden. Die Lieferungsfrist für den Vertragsgegenstand beginnt erst nach der Erfüllung der Pflichten des Abnehmers gegenüber dem Lieferanten zu laufen.

 

2.11  Wenn sich der Abnehmer verpflichtet hat, den Vertragsgegenstand in der vereinbarten Betriebsstätte des Lieferanten abzunehmen, so ist er verpflichtet, dies binnen fünf (5) Tagen nach dem Tag, der im Vertrag als Tag der Expedition angeführt ist (Tag, wo der Vertragsgegenstand zur Übergabe direkt an den Abnehmer oder an den Verfrachter zum Transport zum Abnehmer vorbereitet ist), zu tun.

 

2.12  Wenn es mit Zustimmung des Lieferanten zu einer Veränderung des vereinbarten Vertragsgegenstandes früher als zwei (2) Tage vor dem vereinbarten Tag der Expedition kommt, so ist der Abnehmer verpflichtet, dem Lieferanten einen Kostenersatz zu bezahlen, der durch den Lieferanten in einem Pauschalbetrag festgelegt wird, dessen Höhe nicht mehr als 1 % vom Preis des Vertragsgegenstandes beträgt.

 

2.13  Wenn der Abnehmer nicht der Endempfänger des Vertragsgegenstandes ist, so ist er verpflichtet, stets bei der Übernahme (Entladung) des Vertragsgegenstandes, insbesondere vom Transporteur, anwesend zu sein, und den Vertragsgegenstand vor der Übernahme ordentlich durchzusehen und festgestellte Mängel in dem Transportbeleg (CMR) anzuführen, ansonsten ist er gegenüber dem Lieferanten für alle Mängel verantwortlich, die bei der Übernahme festgestellt werden konnten oder bei denen es strittig sein wird, ob sie noch vor der Übernahme des Vertragsgegenstandes aufgetreten sind. In diesem Sinne ist der Abnehmer auch für die Kosten verantwortlich, die mit der Beseitigung dieser Mängel verbunden sind.

 

2.14  Bei der Übernahme (Entladung) des Vertragsgegenstandes ist der Abnehmer verpflichtet, nach dem Handbuch des Lieferanten für die Entladung der Ware vorzugehen und die Entwertung der Verpackungen des Vertragsgegenstandes auf seine Kosten zu besorgen, falls der Endempfänger dies nicht tätigt oder dieser dazu nicht verpflichtet ist. Kosten, die dem Lieferanten durch die Verletzung dieser Pflicht des Abnehmers entstehen, muss der Abnehmer unverzüglich bezahlen.

 

2.15  Wenn der Transport des Vertragsgegenstandes durch den Abnehmer auf dessen Kosten organisiert wird, so ist dieser verpflichtet, mindestens einen (1) Arbeitstag vor der Aufladung des Vertragsgegenstandes in der Betriebsstätte des Lieferanten, diese Tatsache dem Lieferanten inklusive des Kennzeichens des Fahrzeugs, mit dem der Vertragsgegenstand transportiert werden soll, mitzuteilen.

 

3. Preisbedingungen

 

3.1  Der Preis für die Lieferung des Vertragsgegenstandes und die Bezahlungsart wird gemäß dem Vertrag festgelegt.

 

3.2  Wenn zur Zeit der Durchführung der steuerbaren Leistung, d.h. am Tag der Übergabe des Vertragsgegenstandes oder am Tag der Bezahlung, eine andere Rechtsvorschrift über die Berechnung der Mehrwertsteuer wirksam ist, ist der Lieferant verpflichtet, den vereinbarten Preis in Übereinstimmung mit der neuen Rechtsregelung anzupassen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, diesen modifizierten Preis einzuhalten. Durch den modifizierten Preis sind alle Vertragsbestimmungen berührt. Im Falle, dass der Abnehmer über eine zugeteilte gültige Steueridentifikationsnummer für die MwSt.-Zwecke im gegenständlichen EU-Mitgliedstaat am Tag der Warenlieferung oder Leistungserbringung verfügt, so ist der Abnehmer verpflichtet, dem Lieferanten den Betrag in der Höhe der Mehrwertsteuer zu bezahlen, die in kroatien gültig ist, und zwar am Tag der Warenlieferung oder der

Leistungserbringung. Um diesen Betrag erhöht sich der Preis für die Lieferung des Vertragsgegenstandes.

 

4. Bedingungen der Werkausführung

 

4.1  Der Abnehmer ist verpflichtet, in der vereinbarten Frist dem Lieferanten zwecks Durchführung des Werks den Leistungsort mit der Bauvorbereitung zu übergeben, die den Bedingungen laut AVB entsprechen, und zwar frei von Rechten dritter Personen. Der Abnehmer trägt die Verantwortung dafür, dass der Leistungsort (Realisierung des Werks) den vereinbarten Bedingungen entspricht, und er verpflichtet sich dem Lieferanten neben dem vereinbarten Preis auch die Kosten zu bezahlen, die mit eventuellen Mehrarbeiten des Lieferanten verbunden sind, wenn der Leistungsort (Baustelle) den vereinbarten Bedingungen nicht entspricht oder wenn das Werk wegen der Nicht-Vorbereitung der Baustelle nicht geliefert werden kann. Als solche Kosten gelten insbesondere Regie-, Lager- und Transportkosten. In diesem Fall ist der Lieferant berechtigt zu bestimmen, dass der Tag der Werkübergabe jener Tag ist, wo es zur Lieferung (Montage) des Vertragsgegenstandes kommen konnte, jedoch wurde die Montage aus dem Grund der Nichtvorbereitung der Baustelle seitens des Abnehmers oder wegen der Nichtinformierung des Lieferanten über die Bauvorbereitung vereitelt. Gleichzeitig kann der Lieferant vom Abnehmer die Bezahlung sämtlicher vereinbarten Zahlungen (inkl. Zahlungen laut Satz zwei) noch vor der Montage verlangen.

 

4.2  Im Bedarfsfall ist der Abnehmer verpflichtet, die gültige Baugenehmigung zur Durchführung des Bauwerks inkl. Montage des Vertragsgegenstandes zu besorgen und auf Verlangen des Lieferanten vorzulegen, oder die Erfüllung auch der weiteren Pflichten aus den Rechtsvorschriften nachzuweisen, falls diese in diesem Zusammenhang erfüllt werden sollen, und der Abnehmer ist dafür verantwortlich, dass der ordentliche Arbeitsablauf des Lieferanten nicht durch Eingriffe dritter Personen gestört wird. Der Abnehmer ist verantwortlich für die Folgen einer mangelhaften Bauvorbereitung, für die Folgen der nicht richtig durchgeführten Abschlussarbeiten insbesondere im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Anweisungen des Lieferanten, die in den abgestimmten Anlagen des Vertrags und in anderen Dokumenten (Übernahme-Protokolle, Beschreibungen der Bauvorbereitung und der Fertigstellung, Montage-Organisation, Betriebsordnungen usw.) genannt sind - diese Dokumente sind ein fester Bestandteil des Vertrages. Für die Folgen der Installierung des Vertragsgegenstandes am Leistungsort sowie für den Betrieb der Anlagen am Leistungsort, dessen Sicherung und ordentliche Markierung, sodass es zu keinen Unfällen usw. kommt, ist der Abnehmer verantwortlich.

 

4.3  Der Abnehmer ist verpflichtet, auf seine Kosten für den Lieferanten bei der Lieferung, Montage, Reparatur oder Service des Schwimmbades und des Zubehörs eine ausreichende Menge Wasser für die teilweise Befüllung des Schwimmbeckenskeletts (ca. 3 – 4 m3) zu besorgen. Ferner ist der Abnehmer verpflichtet, einen absolut ungehinderten und sicheren Zugang sicherzustellen und für den Lieferanten eine ausreichende Lieferung von Strom mit Zugang zu dessen Funktionsquelle zu besorgen, die bis 15 m vom Leistungsort bzw. Montage des Vertragsgegenstandes entfernt ist, sowie dem Lieferanten die notwendige Mitwirkung zu leisten. Der Abnehmer ist verpflichtet, auf seine Kosten für den Lieferanten bei der Lieferung, Montage, Reparatur oder Service des Whirlpool-Beckens eine ausreichende Menge Wasser für die Befüllung des Whirlpool-Beckens (ungefähr 1 m3) zur Verfügung zu stellen.

 

4.4  Der Abnehmer ist dafür verantwortlich, dass die Raumgestaltung der Baustelle (Montageort und dessen Umgebung) die Lieferung (Installierung) des Vertragsgegenstandes nicht beeinträchtigt und dass die Maße und Abmessungen am Leistungsort der problemlosen Montage entsprechen. Effektive Maße und Abmessungen des Leistungsgegenstandes können mit einer Raum-, Form- und Produktionstoleranz und Genauigkeit von +/– 3 cm gegenüber den im Vertrag genannten Angaben aufweisen. Im Falle von größeren Differenzen kann nach Absprache der Preis des Produktes im Verhältnis zu diesen Differenzen angepasst werden.

 

4.5  Jede Vertragspartei ist berechtigt zu verlangen, dass ein Übergabeprotokoll des Lieferanten über die Durchführung oder Übergabe des Vertragsgegentandes verfasst wird, in dem der Abnehmer ausdrücklich bestätigen muss, ob er den Vertragsgegenstand mit Vorbehalten oder ohne Vorbehalte übernimmt. Jede Vertragspartei kann ihre Einwendungen im Protokoll angeben, wobei die Existenz von strittigen Fragen kein Hindernis für die Unterzeichnung des Protokolls darstellt. Die Vertragsparteien werden lediglich die Existenz dieser strittigen Fragen im Protokoll angeben.

 

4.6  Die Pflicht des Lieferanten, den Vertragsgegenstand durchzuführen oder zu übergeben, gilt als erfüllt, wenn er dem Abnehmer ermöglicht, über den Vertragsgegenstand zu verfügen, und dies dem Abnehmer mitteilt. Dadurch ist die Pflicht des Abnehmers nicht angetastet, den Vertragsgegenstand zu übernehmen. In Angeboten und Werbematerialien angebotene Dienstleistungen, Service, aufgeschobene Zahlungen, Beratung und Organisation der schlüsselfertigen Lieferungen müssen im geschlossenen Vertrag ausdrücklich genannt, durch beide Vertragsparteien vereinbart und abgestimmt sein. Es handelt sich um Positionen, die berechnet oder vereinbart werden, und es ist notwendig diese zu bestellen. Falls zwischen dem Abnehmer und dem Lieferanten eine Qualitätsgarantie vereinbart ist, richtet sich diese nach einem Sonderdokument über die Garantiezeit. Dieses Dokument ist in diesem Fall ein untrennbarer Bestandteil des Werkvertrages.

 

4.7  Der Lieferant ist nicht verpflichtet, den Vertragsgegenstand durchzuführen oder zu übergeben bzw. dem Abnehmer andere Leistungen zu erbringen, wenn der Abnehmer im Verzug mit der Zahlung oder mit einer anderen Leistung laut einem mit dem Lieferanten abgeschlossenen Vertrag ist. Der Lieferant ist in diesem Fall nicht im Verzug mit der Erfüllung seiner Pflicht, wobei sich die Erfüllungszeit jeglicher Verbindlichkeit des Lieferanten aus jedwedem mit dem Abnehmer geschlossenen Vertrag um die Verzugszeit des Abnehmers verlängert.

 

5. Eigentumsrecht und Schadensgefahr

 

5.1  Das Eigentumsrecht am Vertragsgegenstand erwirbt der Abnehmer erst nach der restlosen Bezahlung des vereinbarten Preises (Eigentumsvorbehalt). Der Abnehmer trägt die Schadensgefahr am Vertragsgegenstand (gefertigte Sache), sobald er ihn übernimmt, oder falls er ihn nicht übernimmt, trägt er die Schadensgefahr, sobald ihm der Lieferant ermöglicht, über den Vertragsgegenstand zu verfügen und es ihm mitteilt. Dies gilt sinngemäß auch im Fall, wenn der Vertragsgegenstand eine Baudurchführung auf Bestellung ist. Der Abnehmer trägt die Schadensgefahr auch bei Schäden an den einzelnen Sachen am Ort der Übergabe, die in der Zeit der Abwesenheit des Lieferanten am Leistungsort entstehen. Wenn es im Verlauf der Durchführung des Vertragsgegenstands zur Beschädigung oder Entwendung des Vertragsgegenstandes oder dessen Teils usw. kommt, so beseitigt der Lieferant diese Schäden nach der Bezahlung des Betrags, der durch den Lieferanten bestimmt wird, und zwar in Höhe der Kosten, die dem Lieferanten durch die Beseitigung, die der Abnehmer zu vertreten hat, entstehen können.

 

5.2  Der Vertragsgegenstand ist mit dem Recht des industriellen Eigentums als Gebrauchsmuster geschützt. Der Abnehmer darf die Schutzmarken, Handelsnamen, Domänen und jegliche weiteren Marken und Symbole, Fotodokumentation, Videos, animierte Dokumentation und weitere Materialien des Lieferanten lediglich zwecks Bezeichnung und Werbung der Waren und lediglich mit einer vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vertreters des Lieferanten und nur im Umfang, der in dieser Zustimmung konkret spezifiziert ist, verwenden. Der Abnehmer darf die Schutzmarken, Handelsnamen, Domänen und jegliche weiteren Marken und Symbole, Fotodokumentation, Videos, animierte Dokumentation und technische Dokumentation von jedwedem Produkt des Lieferanten nicht verwenden. Er darf sie nicht zu seinem Nutzen für seine andere unternehmerische Tätigkeit ohne ausdrückliche und konkrete Zustimmung des Lieferanten missbrauchen, insbesondere dürfen sie nicht für einen anderen Zweck als für das konkrete Produkt (Überdachung oder ein anderes Produkt) verwendet werden. Das oben Genannte darf er insbesondere nicht zur Werbung anderer Produkte, die er verkauft, ferner darf er das oben Genannte nicht verändern oder es als ein anderes Produkt ausgeben, sodass das oben Genannte die Gefahr einer Veränderung nicht hervorruft, usw. Eine allgemeine Zustimmung in dieser Sache ist ungültig. Als Vertreter des Lieferanten gelten für diese Zwecke lediglich diese 3 Personen auf der Seite des Lieferanten: Handel- und Marketing-Direktor, Direktor der Exportabteilung und der Direktor der Gesellschaft. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die Sicherheit und Vertraulichkeit aller gewährten Angaben zu garantieren. Das gilt auch für die Nutzung der Rechte des industriellen Eigentums, die sich auf die gelieferte Ware beziehen. Eine Verletzung dieser Rechte begründet den Anspruch des Lieferanten auf Ersatz des verursachten Schadens sowie weitere Ansprüche, die ihm laut Gesetz zum Schutz seiner Rechte zustehen. Der Lieferant ist berechtigt, kostenlos im unbegrenzten Umfang für seine Marketingzwecke zur Werbung seiner Produkte, insbesondere auf seinen Webseiten oder Webseiten seiner Geschäftspartner sowie auch in anderen Informations- und Werbungsdokumenten, die vom Lieferanten gelieferten Fotos und Bildaufnahmen (deren Vervielfältigungen) der Vertragsgegenstände so zu benutzen, wie sie am Ort der tatsächlichen Installierung installiert sind, gegebenenfalls weitere Marketingunterlagen des Abnehmers, die sich auf diese Sachen beziehen.

 

5.3  Der Vertragsgegenstand (die Sache) kann mit der Schutzmarke KVARNER POOL, ALBIXON oder IdealCover, Brilix, Glong ggf. mit anderen Schutzmarken bezeichnet werden, deren berechtigter Nutzer der Lieferant ist. Der Abnehmer verpflichtet sich, diese Schutzmarken lediglich am Vertragsgegenstand (an der Sache) zu nutzen, der/die ihm vom Lieferanten geliefert wird.

 

5.4  Keine der Vertragsbestimmungen und der AVB darf als Übertragung der Rechte laut Abs. 5.2 und 5.3 AVB auf den Abnehmer oder als

Gewährung der Lizenz an den Abnehmer zu deren Benutzung ausgelegt werden. Dem Abnehmer ist die bedeutende Position des Lieferanten im Markt bekannt und er verpflichtet sich, dessen guten Ruf in der Öffentlichkeit zu schützen. Im Falle einer negativen medialen Präsentation ist der Lieferant berechtigt, eine Vergütung des durch dieses Handeln verursachten Schadens zu verlangen.

 

5.5  Der Abnehmer ist nicht berechtigt, die Anmeldungsdaten zum Webportal des Lieferanten oder zu anderen dem Abnehmer zugänglichen Datenbanken oder anderen Informationssystemen des Lieferanten einer dritten Person zu gewähren oder einer anderen Person Informationen aus den Materialien zugänglich zu machen, die lediglich für den Abnehmer bestimmt sind.

 

5.6  Wenn der Abnehmer den vereinbarten Preis nicht ordentlich und rechtzeitig bezahlt, so ist der Lieferant laut Absatz 5.1 dieser AVB berechtigt, auf Kosten des Abnehmers den Vertragsgegenstand inklusive Zubehör vom Leistungsort wegzunehmen, wobei der Abnehmer dem Lieferanten zu diesem Zweck eine ausdrückliche Zustimmung zum Zugang am Leistungsort erteilt, wo sich der Vertragsgegenstand befindet. Der Abnehmer hat in diesem Fall keinen Anspruch auf irgendeine Leistung seitens des Lieferanten, insbesondere auf die Vergütung der Beschädigung des Leistungsortes, die zur Erfüllung des Rechts des Lieferanten laut vorherigem Satz notwendig war.

 

5.7  Beim Verzug des Abnehmers mit der Übernahme des Vertragsgegenstandes oder mit der Zahlung (z. B. Anzahlung) entsteht dem Lieferanten das Recht, den Vertragsgegenstand (die Sache) nach vorheriger Hinweisung auf Rechnung des Abnehmers in geeigneter Weise zu verkaufen, nachdem er dem Abnehmer eine hinreichende angemessene (Ersatz-)Frist zur Erfüllung seiner Pflicht, und zwar mindestens einen Monat, eingeräumt hatte.

 

5.8  Bestandteil dieser AVB sind auch Rechte und Pflichten, wie sie im „Übergabeprotokoll und in den Betriebsbedingungen für die vom Lieferanten gelieferten mobilen Überdachungen, Terrassen, Schwimmbecken und Abwasserkläranlagen“ angeführt sind, mit denen der Abnehmer vertraut gemacht wurde und über die er die Person, insbesondere den Endbenutzer, ordentlich informieren muss, bevor ihm der Vertragsgegenstand übergeben wird.

 

6. Rechte aus mangelhafter Erfüllung

 

6.1  Der Lieferant trägt die Verantwortung dafür, dass der Vertragsgegenstand gemäß diesem Vertrag und dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen, sowie der allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften von Kroatien durchgeführt wird. Der Abnehmer ist dafür verantwortlich, dass er all seine aus dem Werkvertrag und diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen, insbesondere Artikel 4. Bedingungen zur Durchführung des Werkes, hervorgehenden Pflichten erfüllt.

 

6.2  Der Abnehmer hat sich mit der Art und Weise der Durchführung des Vertragsgegenstands und dessen Eigenheiten vertraut gemacht, sowie mit der technischer Beschreibung und den Parametern, außerdem mit dem Arbeitsablauf und dessen Ergebnissen, mit eventuellen Abweichungen, die kein Hindernis für die geläufige Verwendung des Vertragsgegenstands darstellen, und mit den verwendeten Materialien und deren Eigenschaften, sowie mit den Wartungsansprüchen und dem Betrieb des Vertragsgegenstandes. Der Abnehmer wurde mit dem Inhalt der Texte der übrigen Dokumente bekannt gemacht, die fester Bestandteil des Vertragsgegenstandes sind, hier insbesondere mit dem Wortlaut und dem Inhalt der entsprechenden Übergabeprotokolle sowie der Bilderanlage des Bauverfahrens und der Beendigung der Schwimmbeckenkonstruktion. Der Abnehmer hat sich ausdrücklich mit der Vorgehensweise der zur Erfüllung der Verbindlichkeit der für den Lieferanten notwendigen Baustellenvorbereitung bekannt gemacht, die der Abnehmer vor der Installierung des Vertragsgegenstandes am Aufstellungs- bzw. Erfüllungsort sicherzustellen hat, sowie auch mit der empfohlenen Vorgehensweise für die Bauabschlussphase nach der Durchführung (Übergabe) des Vertragsgegenstands durch den Lieferanten. Der Abnehmer wurde insbesondere mit der Notwendigkeit einer Betonierungsmauer um den Technologieschacht und der Notwendigkeit der Treppen- bzw. Stufen-Unterbetonierung im Falle der Lieferung eines Laminat- bzw. Folienbeckens (Tropic o. ä.) bekannt gemacht. Für alle Überdachungstypen ist erhöhte Vorsicht bei einer jeden Manipulation mit dem Produkt und dessen Teilen zu walten, hier insbesondere unter Berücksichtigung des Sicherheitsschutzes für Kinder. Der Abnehmer wurde ebenfalls durch Informationen über den Umfang, die Bedingungen und die Art der Geltendmachung der Verantwortung gegenüber der Gesellschaft KVARNER TRADING d.o.o. für Mängel am Produkt und den Dienstleistungen bekannt gemacht (s. Reklamationsordnung der Gesellschaft ALBIXON a.s.). Veränderungen in der Form, den Ausmaßen bzw. Eigenschaften, die infolge der Einwirkung von Grundwasser bzw. Niederschlagswasser, Druck aus dem Erdreich bzw. Einwirkung von anderen äußeren Einflüssen durch fehlerhafte bautechnische Vorbereitungs- bzw. Abschlussarbeiten verursacht wurden, sind kein Reklamationsgrund. Farbliche oder andere, durch biologische, chemische, thermische oder andere physikalische Erscheinungen und Einflüsse entstandene Veränderungen am bzw. innerhalb des Materials, wie vor allem durch die Einwirkung von hohen Temperaturen über den zulässigen Grenzwertes hinaus, von Beckenwassertemperaturen von über 29 °C, die Nichteinhaltung des pH-Werts der Beckenwasserqualität von (7,2 – 7,6) und des Cl-Werts von (0,3 – 0,6 mg/l), die Einwirkung von chemischen Stoffen sowie die Einwirkung von chemischen Stoffen in der Luft, der Ansammlung von Niederschlags- bzw. Beckenwasser in den Überdachungsschienen, die Präsenz und Existenz von Algen, die Kondensierung von Wasserdämpfen in den Füllungsmaterialien der Überdachung, sowie auch Insektenbefall u. ä. sind kein Reklamationsgrund. Eventuelle Farbveränderungen an den für die Produktion verwendeten Plastikelementen, insbesondere für die Herstellung der Plastikkonstruktion des Beckens und der Technologieschächte sind aus den o. g. Gründen kein Reklamationsgrund. Der Abnehmer nimmt zur Kenntnis, dass für die Herstellung der Überdachungskonstruktion und für die Füllmasse in der Überdachungskonstruktion Materialien verwendet werden, die direkt für die gegenständliche Verwendungsart bestimmt sind, d. h. für die Herstellung von Überdachungen. Infolge der o. g. Erscheinungen und Einflüsse kann es zu Deformierungen (Verbiegungen) der flächigen Füllmasse bzw. Ausfüllung der Überdachungskonstruktion kommen. Diese Deformierungen sind die natürlichen Eigenschaften der bei der Herstellung verwendeten Materialien, sie stellen kein Hindernis für die Verwendung des Vertragsgegenstandes dar und sind kein Reklamationsgrund. Die Oberflächenbeschichtung der Konstruktionselemente der Überdachung wird nach Normen hergestellt, die für diesen Verwendungszweck bestimmt sind, sie werden regelmäßig kontrolliert und zertifiziert. Für die Herstellung der Überdachung kommen Verbindungs- und Verankerungsmaterialien aus speziellen rostfreien Stahllegierungen zur Anwendung (Nieten, Schrauben, Gewindestangen, Arretierelemente, Dübel u. ä.), die für diese Verwendungsart bestimmt sind, d. h. für die Herstellung von Überdachungen. Die speziellen rostfreien Stahllegierungen werden auch zur Herstellung von einigen Bestandteilen des Beckentechnologiezubehörs verwendet, wie z. B. von Beckenleitern, rostfreien Abdeckungen des Zubehörs u. ä. Der Abnehmer wurde mit der Art der Wartung der rostfreien Bestandteile des Beckenzubehörs bekannt gemacht, sowie auch mit der Art der Wartung der rostfreien Teile der Überdachung. Sollte es zu farblichen oder anderen Veränderungen (Rost, Oxidation u. ä.) an den Konstruktions-, Verbindungs- und Verankerungselementen der Überdachung oder des Beckenzubehörs kommen, sind diese kein Reklamationsgrund, Reklamationen beziehen sich nicht auf Veränderungen solcher Art. Diese eventuellen Veränderungen können lediglich durch oben nicht erwähnte negative äußere Einflüsse bzw. weitere negative Einwirkungen verursacht werden, wie durch unrichtige Bedienung, nicht fachgerechte Manipulation, durch den Einsatz und die Einwirkung höherer und falscher Konzentrationen chemischer Verbindungen u. ä. Im Falle der Lieferung und der Montage des Whirlpools können an der Konstruktion und den Seitenwänden (Paneelen) des Beckens leichte Unebenheiten und Deformierungen auftreten (Unebenheiten an der Acrylatbeschichtung der Beckenkonstruktion, Unebenheiten und Verbiegungen an den Seitenpanelen). Diese Unebenheiten und Deformierungen entstehen bei der komplexen und komplizierten Herstellung der Whirlpools, sie haben keinen Einfluss auf die Funktionalität oder Lebensdauer des Produkts, sie werden somit nicht als Mangel angesehen und sind kein Reklamationsgrund. Mit Naturholz (Teakholz) verkleidete Whirlpools können sich im Laufe der Zeit, durch Sonnenstrahlen oder Witterungseinflüsse farblich verändern. In den ersten Monaten nach der Installierung kommt es zur Veränderung der Farbe des naturbelassenen Materials infolge von UV-Strahlung. Diese farbliche Veränderung hat keinen Einfluss auf die Qualität des Materials. Wenn Sie die ursprüngliche Farbe der Verkleidung aufrechterhalten möchten, sollten Sie das Kabinett ständig mit Spezialmitteln auf Ölbasis behandeln. Die Häufigkeit einer solchen Belebung der naturbelassenen Materialoberfläche ist stets abhängig von der Lage des Whirlpools. Im Falle, dass zur Ausstattung des Whirlpools auch ein eingebautes Radio (TV) gehört, kann die Funktionalität des Radios (TV) durch ein schwaches oder nicht vorhandenes Empfangssignal eingeschränkt sein. Dieser Umstand ist kein Reklamationsgrund. Bezüglich weiterer verbindlicher Spezifikationen und Bedingungen, s. die Technischen Blätter – die entsprechenden Kapitel der Produkte.

 

6.3  Der Vertragsgegenstand beinhaltet (sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart) die Bauvorbereitungs- und Abschlussarbeiten, die Druckprobe, die Montage der Beckenleiter bzw. –treppe, das Befüllen mit Wasser, die Inbetriebnahme des Gegenstands der Erfüllung, die Elektroinstallation und deren Inbetriebnahme, sowie der Anschluss oder die Sicherung der Elektroanlagen. Der Abnehmer wurde auf die Notwendigkeit eines fachgerechten, sicherheitsgemäßen Anschlusses der mit dem Werk zusammenhängenden Elektroanlagen sowie deren vor Stromanschluss und Inbetriebnahme durchzuführenden Revision aufmerksam gemacht. Der Preis des Vertragsgegenstands entspricht der erzielten Qualität.

 

6.4  Das Recht des Abnehmers infolge mangelhafter Erfüllung gründet sich auf Mängel, über die der Vertragsgegenstand beim Übergang der Schadensgefahr auf den Abnehmer verfügt bzw. auf Mängel, die später entstanden sind und die der Lieferant durch die Verletzung seiner Pflichten verursacht hat. Die auf mangelhafter Erfüllung gegründeten Rechte richten sich ansonsten nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und der Reklamationsordnung des Lieferanten, mit der der Abnehmer am Verkaufsort bekannt gemacht wurde.

 

6.5  Der Abnehmer verpflichtet sich bei der Feststellung von Mängeln, so effektiv wie möglich, zugunsten beider Vertragsparteien vorzugehen. Der Lieferant empfiehlt dem Abnehmer, Reklamationen erst dann geltend zu machen, wenn er alle ihm zugänglichen Möglichkeiten zur Beseitigung der mutmaßlichen Mängel erschöpft hat. Darüber hinaus empfiehlt der Lieferant dem Abnehmer, bevor er die Techniker an Ort und Stelle beordert, den Lieferanten per Telefon oder E-Mail zur Feststellung der tatsächlichen Ursache für diesen Sachstand und der eventuell notwendigen Anleitung zu einer kleinen Reparatur in Selbsthilfe durch den Abnehmer zu konsultieren. Diese Empfehlungen schützen den Abnehmer auf Grund einer eventuell unberechtigten Reklamation vor mit einer solchen Maßnahme verbundenen Kosten. Sollte der Abnehmer trotz des oben Genannten einen solchen Einsatz mit Anfahrt anfordern und es wird an Ort und Stelle nachweislich festgestellt, dass es sich nicht um eine berechtigte Reklamation handelt, ist der Abnehmer verpflichtet, dem Lieferanten die Kosten für einen solchen überflüssigen Einsatz zu erstatten. Bei einer Reklamation ist der Abnehmer verpflichtet, nach der Reklamationsordnung des Lieferanten vorzugehen und insbesondere das Reklamationsprotokoll ordnungsgemäß auszufüllen sowie die Fotografie des Vertragsgegenstands und die geltend zu machenden Mängel beizulegen, ansonsten trägt er gegenüber dem Lieferanten die Verantwortung für die Kosten, die dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Geltendmachung dieser aus einem solchen Mangel, einschließlich deren Beseitigung, hervorgehenden Rechte entstanden sind.

 

6.6  Der Abnehmer erklärt sich einverstanden damit, dass es bei eventuell anfallenden Reparaturen zu ästhetischen Veränderungen kommen kann und die nicht als Grund für weitere Reklamationen angesehen werden können. Der Lieferant ist nicht verantwortlich für Verluste und Veränderungen am Produkt, die durch das Nichtbetreiben des Vertragsgegenstandes entstanden sind. Die übliche Abnutzung, die Beschädigung und der natürliche Alterungsprozess des Materials und des Erfüllungsgegenstands sind nicht als Mängel aufzufassen.

 

6.7  Der Lieferant trägt keine Verantwortung für Mängel, die ihren Ursprung im unsachgemäßen Umgang mit dem Vertragsgegenstand haben und im Widerspruch zu dessen zweckmäßiger Bestimmungstehen, wie auch in unzureichender Wartung und der Nichteinhaltung von Gebrauchsanweisung und der für den Lieferanten verbindlichen Lieferantenempfehlungen, er trägt auch keine Verantwortung für Mängel, die ihren Ursprung in der Nichtexistenz irgendwelcher Vereinbarungen im Vertrag, in der Nichtinanspruchnahme eines Reparaturangebots bzw. einer Lieferantendienstleistung haben. Er trägt auch keine Verantwortung für weitere durch Mängel am Vertragsgegenstand entstandene Schäden, und solche, die im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung seiner Anweisungen und der in den Übergabeprotokollen, Installierungs- und Bedienungsanleitungen, Betriebs- und Wartungsanleitungen, im Dokument Bauvorbereitung usw. angeführten Empfehlungen stehen. Die Überdachung wird stets mit der im Vertrag erwähnten Beschichtung durchgeführt. Ist die Konstruktion der Überdachung nicht oberflächenbeschichtet, verbietet der Lieferant die Verwendung von Ozonchemie auf der Basis von aktivem Sauerstoffs. Der Lieferant empfiehlt des Weiteren die Überdachung mit drei und mehr Trägerprofilen am Modul von 50 x 70 mm Querschnitt durchzuführen. Über die Konstruktionsart der Überdachung und die Gestaltung der Konstruktionselemente entscheidet ausdrücklich der Lieferant. Die Garantie bezieht sich nicht auf das Auswechseln von Verschleißteilen (Glühbirnen, Beckenleuchten, Elektroden für die Beckenwasseraufbereitung, Motoranlaufkondensatoren der Pumpen, Sicherungen u. ä.), weder auf auszutauschende Dichtungen jeglicher Teile der Technologiekomponenten, Verschleißteile der Beckenstaubsauger und des Beckenzubehörs, noch farbliche Veränderungen, insbesondere an Technologie-Durchgängen bzw. -durchführungen (Düsen, Skimmer, Kopfteilen der Gegenströme), auch nicht auf mechanische Beschädigung, Abnutzung, Abrieb, Abwetzung, Kratzer, insbesondere der beweglichen mechanischen Teile, Komponenten und Elemente (wie z. B. auch Führungsschienen, Gleitschienen, Scharniere, Türen, Frontwände, Sicherungselemente, Gleitteile u. a. m. bei der Überdachung), sowie auch nicht auf die Funktionsuntüchtigkeit bei der Bewegung der einzelnen Überdachungsmodule im Falle der Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Bauvorbereitungsbedingungen, vor allem bei der Installierung der niedrigen Schienen vom Typ „Elegance”, sowie auch nicht auf die Beschädigung von Dichtungselementen zwischen den Modulen, die Lockerung von Plastikabdeckungen und Verblendungen, sowie auf den Prozess der natürlichen Alterung von Material und Ware, Veränderungen von Farbe und Eigenschaften bei Material und Ware infolge von chemischen und mechanischen Einflüssen, auf den Vertragsgegenstand bzw. seine Teile, an denen vom Lieferanten Änderungen oder Anpassungen durchgeführt wurden, und auch nicht auf Schäden infolge von Naturkatastrophen, insbesondere Wind-, Wasser-, Schnee-, Hagelschäden usw. Für solche Fälle hat der Abnehmer den Vertragsgegenstand zu versichern, und zwar insbesondere gegen Windschäden. Eventuelle, mit der Einwirkung der in diesem Absatz genannten Einflüsse verbundene Reparaturen hat der Abnehmer zu zahlen (bzw. der Versicherungsträger des Abnehmers), wobei Reparaturen immer als selbstständige Aufträge ausgeführt werden, vornehmlich auf Grund eines Reparaturvertrags. Ist der Abnehmer in Verzug mit der Übernahme des Vertragsgegenstands, geht ebenfalls die infolge des natürlichen Alterungsprozesses verursachte Wertminderung infolge des Einflusses von Zeit und Witterung bei der Lagerung usw. zu seinen Lasten.

 

6.8  Der Abnehmer nimmt zur Kenntnis, dass Werbemitteilungen, Abbildungen bzw. multimediale Präsentationen lediglich informativen Charakter haben und für den vereinbarten Vertrag solche Eigenschaften der Sachen gelten, die von beiden Vertragsparteien vereinbart und vom Lieferanten vor Vertragszeichnung beschrieben wurden.

 

6.9  Wird der Vertragsgegenstand vom Abnehmer nachfolgend aus der Tschechischen Republik (im weiteren Text nur CZ) ausgeführt, ist der Lieferant weder verpflichtet, die Kosten insbesondere für die Beförderung und den Transport von Personen bzw. Sachen ins Ausland, noch im Ausland selbst bzw. aus dem Ausland zurück in die CZ zu tragen, ebenso wenig die Übernachtung von Personen, sowie keine Verwaltungsgebühren. Im Gegenteil sind diese Kosten vom Abnehmer an den Lieferanten zu zahlen, wobei der Lieferant nicht verpflichtet ist, mit der Beseitigung der Mängel zu beginnen, bevor ihm der Abnehmer die Geldmittel für diese Kosten in veranschlagter Höhe erstattet.

 

7. Vertragsstrafe und Schadensersatz

 

7.1  Ist der Lieferant im Verzug mit der Durchführung bzw. Übergabe des Vertragsgegenstands, zahlt er an den Abnehmer, auf der Basis eines vom Lieferanten für diesen Fall auszustellenden steuerlichen Rechnungs-Belegs, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % vom Preis des Vertragsgegenstands für jeden Verzugstag, und zwar nach der Erfüllung der Verbindlichkeiten des Abnehmers gemäß Abs. 3.2. des Vertrags. Dies gilt nicht, wenn der Abnehmer gemäß Abs. 4.7, 7.2 oder 7.3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen im Verzug ist.

 

7.2  Ist der Abnehmer im Verzug mit der in Art. 2 des Vertrages oder Art. 2, 4, Abs. 2.11 oder Abs. 10.6 der Allgemeinen Vertragsbedingungen genannten Erfüllung seiner Verbindlichkeiten, hat er dem Lieferanten eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % vom Gesamtpreis des Vertragsgegenstands für jeden Tag des Verzugs zu zahlen, und zwar auch dann, wenn er die Verletzung dieser Verbindlichkeit nicht verursacht hat.

 

7.3  Ist der Abnehmer mit irgendeiner Zahlung in Verzug, insbesondere gemäß Art. 3 des Vertrages, Abs. 4.1 oder 5.1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen, dann ist er verpflichtet, eine Vertragsstrafe an den Abnehmer in Höhe der vereinbarten Vorauszahlung gemäß Abs. 3.2 Buchst. a) des Vertrages zu zahlen, und zwar auch dann, wenn er die Verletzung dieser Verbindlichkeit nicht verursacht hat. Wenn keine Vorauszahlungen vereinbart worden sind, hat der Abnehmer an den Lieferanten eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % vom Preis des Vertragsgegenstandes für jeden Tag Verzugs mit der Erfüllung der im vorhergehenden Satz genannten Verbindlichkeit zu zahlen.

 

7.4  Mit der Bezahlung der Vertragsstrafe ist das Recht auf Zahlung des verursachten Schadens nicht berührt, d. h. auch nicht des entgangenen Gewinns, und zwar auch dann nicht, wenn dieser die Vertragsstrafe überragt.

 

7.5  Ist der Abnehmer auf Grund der in Abs. 7.2 oder 7.3 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen genannten Bestimmungen in Verzug gekommen, ist er gleichzeitig verpflichtet, dem Lieferanten eine Lagergebühr des bereits fertig gestellten Vertragsgegenstandes oder der Sache bzw. der Sachen zu zahlen, die für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Lieferanten bestimmt sind, und die der Lieferant dem Abnehmer nicht übergeben kann bzw. nicht zu übergeben verpflichtet ist, und zwar in Höhe von 500,– CZK für jeden Tag des Verzugs.

 

7.6  Ist der Abnehmer in Zahlungsverzug gemäß Abst. 4.1, 7.2 oder 7.3 gemäß der Allgemeinen Vertragsbedingungen geraten, hat der Lieferant infolge des Vertrauensverlusts gegenüber dem Abnehmer das Recht auf die Bezahlung des kompletten Preises des Vertragsgegenstands vor der Übergabe (Abgabe) des Vertragsgegenstands bzw. vor Montagebeginn. Diese Aufstockung bzw. Bezahlung des kompletten Kaufpreises bezieht sich auf alle Bestimmungen und Bedingungen als wären sie die ursprünglich vereinbarte Vorauszahlung und der Preis, hiervon sind alle Vertragsbestimmungen betroffen. Um den Zeitraum des Verzugs kann der Lieferant die Frist für die Lieferung des Vertragsgegenstands verlängern. (Abs. 2.4 des Vertrags) und auf Grund des Aufschubs dieses Auftrags im üblichen Plan für Produktion und Montage, diese Frist um weitere 30 Tage verlängern; die Bestimmung des Abs. 4.7 der Allgemeinen Vertragsbedingungen ist damit nicht angetastet.

 

7.7  Verletzt der Abnehmer die Pflicht gemäß Abs. 5.5 der Allgemeinen Vertragsbedingungen, hat er dem Lieferanten eine Vertragsstrafe in Höhe von zwanzig Prozent des Preises jeglicher vom Lieferanten in den letzten zwölf Monaten vor dieser Verletzung gelieferter Waren zu zahlen.

 

7.8  Bevollmächtigt der Lieferant eine andere (dritte) Person zur Eintreibung seiner Forderungen gegenüber dem Abnehmer, dann ist der Abnehmer verpflichtet, neben dem Schuldbetrag und einer eventuellen Vertragsstrafe ebenso die mit der Schuldeintreibung verbundenen Kosten durch die dritte Person zu bezahlen.

 

7.9  Verursacht der Abnehmer die Ungültigkeit des Vertrages, ist er verpflichtet, dem Lieferanten den Ersatz des verursachten Schadens, einschließlich des entgangenen Gewinns, zu bezahlen.

 

7.10  Die Höhe des Schadensersatzes, die der Lieferant an den Abnehmer für die Verletzung der aus dem Vertrag hervorgehenden Pflichten zu zahlen hat, beträgt maximal fünfzig Prozent vom Preis des Vertragsgegenstands.

 

8. Rücktritt vom Vertrag

 

8.1 Der Lieferant ist berechtigt, immer dann vom Vertrag zurück zu treten, wenn der Abnehmer eine seiner in Abst. 2.2, 2.3, 3.2 des Vertrages oder in Art. 2, Abs. 4.1, 4.2, 4.3, 5.5 oder 10.5 der Allgemeinen Vertragsbedingungen angeführten Verbindlichkeiten verletzt. Die Verletzung der Verbindlichkeit gilt gemäß dem vorhergehenden Satz als wesentliche Verletzung der Vertragspflichten.

 

Der Vertrag erlischt, sobald der Rücktritt der zweiten Partei zugestellt wurde, aber er wird nicht von Anfang an aufgelöst. Vom Rücktritt vom Vertrag ist weder das Recht auf die Erstattung der Vertragsstrafe bzw. des Verzugszinses angetastet, wenn er schon fällig ist, noch das Recht auf Ersatz eines durch die Verletzung der Vertragspflichten entstandenen Schadens, noch die Vereinbarung, die dem Inhalt nach die Parteien auch nach dem Vertragsrücktritt verpflichten sollte, insbesondere die Vereinbarung über die Art der Klärung von Streitfragen.

 

8.2 Verletzt der Abnehmer andere als die in Abs. 8.1. der Allgemeinen Vertragsbedingungen angeführten Verbindlichkeiten, ist der Lieferant berechtigt, einseitig vom Vertrag zurück zu treten, wenn er schriftlich auf die Verletzung der Verbindlichkeiten des Abnehmers hingewiesen, ihm eine angemessene Frist für die Erfüllung der Verbindlichkeit zukommen lassen und der Abnehmer auch in dieser Frist die Verbindlichkeit nicht erfüllt hat.

 

9. Gemeinsame Bestimmungen

 

9.1 Die Nichtdurchführbarkeit, Ungültigkeit oder Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen oder Vertrags betrifft nicht die Durchführbarkeit, Gültigkeit oder Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Sollte eine Bestimmung der Allgemeinen Vertragsbedingungen oder des Vertrags aus irgendeinem Grunde ungültig sein, insbesondere wenn sie sich im Widerspruch mit den geltenden Rechtsvorschriften befindet, gilt in einem solchen Falle die Bestimmung einer Rechtsvorschrift, die ihrem Inhalt nach der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt. Nach Aufforderung durch eine Vertragspartei verpflichten sich die Parteien, unverzüglich die ungültige Bestimmung durch eine neue Bestimmung (Vereinbarung) zu ersetzen, wobei diese in rechtlich annehmbarer Weise die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien regelt und deren ursprünglichen Willen im Sinne jener Absichten herausstellt, die zwar in einer solchen Bestimmung der Allgemeinen Vertragsbedingungen oder einem Vertragsteil enthalten, jedoch ungültig geworden sind.

 

10. Abschlussbestimmungen

 

10.1  Die im Namen des Abnehmers bzw. für den Abnehmer Handlungsakte ausübende/n natürliche/n Person/en erklärt/en hiermit, dass sie eine jede entstandene finanzielle Forderung des Lieferanten, die für den Lieferanten gegenüber dem Abnehmer aus dem Vertrag oder diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen hervorgeht, in zufriedenstellender Weise erfüllt/en. Mit dieser Haftung ist jede Verbindlichkeit abgesichert, einschließlich jener Verbindlichkeit, die in der Zukunft entstehen wird, und die der Käufer als Schuldner nicht ordnungsgemäß und fristgemäß erfüllt.

 

10.2  Liefert der Lieferant nach Erfüllung der vertraglichen Verbindlichkeiten an den Abnehmer weitere Sachen, wie z. B. weitere Waren, Produkte, Zubehör, Dienstleistungen, Mehrarbeiten, Reparaturen u. ä., beziehen sich auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien auf die dadurch entstandenen analog anzuwendenden Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen, insbesondere auf Art. 4, 5, 6 und 7 der Allgemeinen Vertragsbedingungen.

 

10.3  Der Abnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der Lieferant seine Personaldaten, für deren Richtigkeit er haftet, einschließlich einer eventuellen in Verträgen oder anderen Urkunden anzugebenden Geburtsregisternummer bzw. Personenkennzahl in Übereinstimmung mit dem Gesetz Nr. 101/2000 Sb. (Gb.) bearbeitet und für das eventuelle Angebot weiterer Dienstleistungen, die Zustellung von Geschäftsmitteilungen, Angeboten in Form von E-Mail-Werbung und die innerbetriebliche Registerführung und Statistiken verwendet.

 

10.4  Der Abnehmer bestätigt mit der Unterzeichnung des Vertrags bzw. dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen, dass er mit der technischen Beschreibung des Vertragsgegenstandes bekannt gemacht wurde, dass dieser der Erwartung aus der Werbung und der Beschreibung entspricht, und dass ihm genügend technische Informationen erteilt wurden, darüber hinaus wurde er mit den Bedingungen für den Betrieb, der Bedienung, Wartung und diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen der Gesellschaft ALBIXON a.s. bekannt gemacht, die er als verbindlich ansieht und die mit der Unterschrift des berechtigten Vertreters des Lieferanten versehen und gleichzeitig in seiner Betriebsstätte ausgehängt sind.

 

10.5  Die Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen, die ausdrücklich die Bedingungen für die Montage des Vertragsgegenstandes betreffen, werden angewendet, sofern die Montage im Vertrag vereinbart worden ist.

 

10.6  Für den Bedarf der gegenseitigen Kommunikation, Organisation und Montage des Werkgegenstands haben die Vertragsparteien vereinbart, dass der Abnehmer verpflichtet ist, ohne Aufruf, schriftlich und nachweislich den Lieferanten von seiner Bereitschaft zur Übergabe der Baustelle, d. h. den Aufstellungsort (Abs. 2.2 und 2.8 der Allgemeinen Vertragsbedingungen und Abs. 2.2 des Vertrages), und zwar spätestens zu dem in Abs. 2.2 des Werkvertrages angegebenen Datum, zu informieren. Zu diesem Zweck verwendet der Abnehmer ausdrücklich die E-Mail oder ein vereinbartes Formblatt, das er vom Lieferanten entgegengenommen hat. Nach dem Erhalt der Abnehmer-Information von dessen Bereitschaft zur Übergabe der Baustelle an den Lieferanten bestimmt der Lieferant die genaue Stunde, den Tag, Monat und das Jahr der Baustellenübernahme und des Montagebeginns.